Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?

Pflegehilfsmittel sind technische Produkte, die dazu beitragen, die häusliche Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu lindern oder dem pflegebedürftigen Menschen eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Doch nicht jeder kann diese Hilfsmittel ohne Weiteres über die Kranken- oder Pflegekasse beziehen. Der folgende Text gibt einen Überblick darüber, wer Anspruch auf Pflegehilfsmittel hat und unter welchen Bedingungen diese gewährt werden.<o:p></o:p>

Grundvoraussetzungen für den Anspruch auf Pflegehilfsmittel<o:p></o:p>

Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel besteht grundsätzlich für Personen, die:<o:p></o:p>

  • einen anerkannten Pflegegrad (1 bis 5) haben<o:p></o:p>
  • in der häuslichen Umgebung gepflegt werden<o:p></o:p>
  • bei einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert sind<o:p></o:p>

Die häusliche Pflege ist dabei ein entscheidendes Kriterium. Dies bedeutet, dass die pflegebedürftige Person entweder in ihrem eigenen Haushalt oder im Haushalt der pflegenden Angehörigen lebt. Ob die Pflege durch Angehörige oder Pflegedienst in Rostock erbracht wird ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Auch betreutes Wohnen zählt in diesem Zusammenhang zur häuslichen Pflege. Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen haben hingegen keinen separaten Anspruch auf Pflegehilfsmittel, da die Einrichtungen verpflichtet sind, die notwendige Ausstattung bereitzustellen.<o:p></o:p>

Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten von Pflegehilfsmitteln<o:p></o:p>

Im Pflegeversicherungsrecht wird zwischen zwei Kategorien von Pflegehilfsmitteln unterschieden:<o:p></o:p>

  1. Technische Pflegehilfsmittel: Hierzu zählen beispielsweise Pflegebetten, Lagerungshilfen, Notrufsysteme oder spezielle Pflegegeräte. Diese werden in der Regel leihweise überlassen.<o:p></o:p>
  2. Verbrauchsprodukte: Dies sind zum Beispiel Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel. Für diese Produkte gibt es eine monatliche Pauschale von bis zu 40 Euro.<o:p></o:p>

Für beide Kategorien gilt: Sie müssen für die Erleichterung der Pflege notwendig sein, die Selbstständigkeit fördern oder dazu beitragen, Beschwerden zu lindern. Daher ist auch unerheblich, ob der Patient Grundpflege in Rostock oder Behandlungspflege in Anspruch nimmt.<o:p></o:p>

Beantragung und Bewilligung von Pflegehilfsmitteln<o:p></o:p>

Um Pflegehilfsmittel zu erhalten, muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Dabei gelten folgende Schritte und Bedingungen:<o:p></o:p>

  1. Der Antrag kann formlos von der pflegebedürftigen Person selbst oder von pflegenden Angehörigen gestellt werden.<o:p></o:p>
  2. In der Regel ist eine ärztliche Verordnung notwendig, die die medizinische Notwendigkeit des Hilfsmittels bestätigt.<o:p></o:p>
  3. Die Pflegekasse prüft den Antrag und kann bei Bedarf den Medizinischen Dienst (MD) zur Begutachtung einschalten.<o:p></o:p>
  4. Eine Bewilligung erfolgt, wenn das Hilfsmittel als notwendig erachtet wird und im Hilfsmittelverzeichnis der Pflegekasse gelistet ist.<o:p></o:p>

Wichtig zu wissen: Für technische Pflegehilfsmittel muss in der Regel ein Eigenanteil von 10 Prozent, maximal jedoch 25 Euro pro Hilfsmittel, geleistet werden. Bei finanzieller Härte kann dieser Eigenanteil entfallen.<o:p></o:p>

Besonderheiten bei verschiedenen Pflegegraden<o:p></o:p>

Grundsätzlich haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1-5) Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Allerdings kann sich der Umfang je nach Pflegegrad unterscheiden:<o:p></o:p>

  • Bei Pflegegrad 1 liegt der Fokus oft auf präventiven Hilfsmitteln und solchen, die die Selbstständigkeit erhalten.<o:p></o:p>
  • Bei höheren Pflegegraden (2-5) kommen häufig umfangreichere und spezialisierte Hilfsmittel zum Einsatz, die der zunehmenden Pflegebedürftigkeit Rechnung tragen.<o:p></o:p>

Die konkrete Bewilligung orientiert sich jedoch immer am individuellen Bedarf, der durch den MD festgestellt wird, und nicht pauschal am Pflegegrad.<o:p></o:p>

Abgrenzung zu anderen Leistungen<o:p></o:p>

Mitunter besteht Unklarheit, ob ein benötigtes Hilfsmittel als Pflegehilfsmittel oder als medizinisches Hilfsmittel einzustufen ist:<o:p></o:p>

  • Pflegehilfsmittel dienen primär der Erleichterung der Pflege und werden von der Pflegekasse finanziert.<o:p></o:p>
  • Medizinische Hilfsmittel (wie Rollstühle, Prothesen oder Hörgeräte) dienen der Behandlung oder dem Ausgleich einer Behinderung und werden von der Krankenkasse übernommen.<o:p></o:p>

Im Zweifelsfall sollten Betroffene sich bei ihrer Kranken- oder Pflegekasse beraten lassen, welche Kasse für welches Hilfsmittel zuständig ist.<o:p></o:p>

Fazit<o:p></o:p>

Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel besteht für alle Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad, die in der häuslichen Umgebung gepflegt werden. Die genaue Ausgestaltung richtet sich nach dem individuellen Bedarf und kann verschiedene technische Hilfsmittel sowie Verbrauchsprodukte umfassen. Eine frühzeitige Beratung durch die Pflegekasse oder unabhängige Pflegeberatungsstellen kann helfen, die zustehenden Leistungen optimal zu nutzen und den Pflegealltag zu erleichtern.